Strassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags | Gesellschaftsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Juni 2018ZK2 2017 61MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In Sachen1.A.________,Beklagter und Beschwerdeführer,2.B.________,Beklagte und Beschwerdeführerin,beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegenStrassengenossenschaft D.________,vertreten durch E.________,Klägerin und Beschwerdegegnerin,betreffendStrassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts der Gemeinde Schwyz vom 26. Mai 2017, SSZ 2017 49);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) A.________ und B.________ sind Miteigentümer der Dachgeschosswohnung an der F.________strasse xx in Seewen, die zur Überbauung D.________ gehört. Als Miteigentümer des Stammgrundstücks GB Nr. yy Schwyz sind sie zudem Mitglieder der Strassengenossenschaft D.________. Am 29. März 2016 beantragte die Strassengenossenschaft D.________ (nachfolgend Klägerin) beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz, A.________ und B.________ (nachfolgend Beklagte) seien zu verpflichten, den restlichen Jahresbeitrag zu Gunsten der Strassengenossenschaft samt Verzugszins und externer Beratungskosten zu bezahlen. Mit Entscheid des Vermittlers der Gemeinde Schwyz vom 2. Mai 2016 wurden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Fr. 338.45 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten am 2. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die Abweisung der Klage. Mit BeschlussZK2 2016 25vom 6. Februar 2017 hob das Kantonsgericht den Entscheid des Vermittleramtes Schwyz vom 2. Mai 2016 von Amtes wegen auf und wies die Sache an das Vermittleramt zurück (KG-act. 1/6).Am 21. März 2017 reichte die Klägerin zwei Schreiben beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz ein (Vi-act. 1 und KG-act. 1/7). Zum einen handelt es sich um eine Eingabe mit dem Titel „Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
1.A.________,Beklagter und Beschwerdeführer,2.B.________,Beklagte und Beschwerdeführerin,beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegenStrassengenossenschaft D.________,vertreten durch E.________,Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Strassengenossenschaft, Forderung und Zustimmung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags
a) A.________ und B.________ sind Miteigentümer der Dachgeschosswohnung an der F.________strasse xx in Seewen, die zur Überbauung D.________ gehört. Als Miteigentümer des Stammgrundstücks GB Nr. yy Schwyz sind sie zudem Mitglieder der Strassengenossenschaft D.________. Am 29. März 2016 beantragte die Strassengenossenschaft D.________ (nachfolgend Klägerin) beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz, A.________ und B.________ (nachfolgend Beklagte) seien zu verpflichten, den restlichen Jahresbeitrag zu Gunsten der Strassengenossenschaft samt Verzugszins und externer Beratungskosten zu bezahlen. Mit Entscheid des Vermittlers der Gemeinde Schwyz vom 2. Mai 2016 wurden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin Fr. 338.45 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten am 2. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids sowie die Abweisung der Klage. Mit BeschlussZK2 2016 25vom 6. Februar 2017 hob das Kantonsgericht den Entscheid des Vermittleramtes Schwyz vom 2. Mai 2016 von Amtes wegen auf und wies die Sache an das Vermittleramt zurück (KG-act. 1/6).Am 21. März 2017 reichte die Klägerin zwei Schreiben beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz ein (Vi-act. 1 und KG-act. 1/7). Zum einen handelt es sich um eine Eingabe mit dem Titel „Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von
Am 21. März 2017 reichte die Klägerin zwei Schreiben beim Vermittleramt der Gemeinde Schwyz ein (Vi-act. 1 und KG-act. 1/7). Zum einen handelt es sich um eine Eingabe mit dem Titel „Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von